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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Schmid Management GmbH für Unternehmer

§ 1 Geltung der Bedingungen

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

§ 3 Preise und Preisänderungen

§ 4 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber

§ 5 Lieferung und Leistungszeit

§ 6 Periodische Arbeiten
(1) Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten besteht eine Kündigungsfrist von mindestens
drei Monaten. Die Kündigung erfolgt zum Schluss eines Monats.
§ 7 Gefahrenübergang – Versand
(1) Sobald der vom Auftragnehmer versandfertige Liefergegenstand an die den Transport übernehmende
Unternehmen (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte)
übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragnehmers verlassen hat, geht die
Gefahr auf den Auftraggeber über. Maßgeblich hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese
Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch
andere Leistungen übernommen hat. Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die
Übergabe verzögert wird oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim
Auftraggeber liegt, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware versandbereit ist.
(2) Der Auftraggeber trägt alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro abgelaufene Woche
betragen die Lagerkosten bei Lagerung durch den Auftragnehmer 1% des Rechnungsbetrages der zu
lagernden Liefergegenstände. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, einen Nachweis über weitere
oder geringere Lagerkosten geltend zu machen.
(3) Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Bezüglich einer
abweichenden Vereinbarung ist die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich.
(5) Die Versandkosten trägt der Auftraggeber.
(6) Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der Auftraggeber diese nur
annehmen, wenn der Schaden seitens des Frachtführers/Spediteurs festgestellt wurde. Unterbleibt diese
Feststellung, so werden alle Schadensersatzansprüche hieraus gegenüber dem Auftragnehmer
unwirksam.
§ 8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist ist auf ein Jahr festgelegt. Sie beginnt mit der Lieferung oder bei Abnahme,
soweit eine solche erforderlich ist.
(2) Nach Ablieferung an den Auftraggeber oder den von ihm bestimmten Dritten, sind die gelieferten
Gegenstände umgehend und sorgfältig zu untersuchen. Erhält der Auftragnehmer innerhalb von sieben
Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes keine Mängelrüge über die offensichtlichen
Mängel oder andere Mängel, die bei der unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung zu erkennen
waren, so gelten diese als genehmigt. Mängel, die bei dieser sorgfältigen Untersuchung nicht zu
erkennen waren, müssen ebenfalls innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder
dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des
Liefergegenstandes ohne weitere nähere Untersuchung zu erkennen war, als Mängelrüge an den
Auftragnehmer gemeldet werden. Mängelrügen sind immer in schriftlicher Form (auch per Email oder
Fax) zu verfassen. Verlangt der Auftragnehmer eine Rücksendung der beanstandeten Ware, so ist diese
frachtfrei zurückzusenden. Ware, die unfrei zurück geschickt wird, wird nicht angenommen. Ist die
Mängelrüge berechtigt, kommt der Auftragnehmer für die Kosten der günstigsten Versandart auf, sofern
sich der Liefergegenstand an dem Ort seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Befindet er
sich an einem anderen Ort und erhöhen sich dadurch die Kosten, so kommt der Auftragnehmer hierfür
nicht auf. Die Untersuchungspflicht besteht auch bei den zur Korrektur übersandten Vor- und
Zwischenerzeugnissen. Mit der Druck- bzw. Fertigungsfreigabe geht die Gefahr möglicher Fehler auf
den Auftraggeber über, sofern die Fehler nicht erst in dem sich an die Freigabe anschließenden
Fertigungsprozess entstanden sind oder erst hier erkannt werden konnten und vom Auftragnehmer
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Diese Regelung gilt ebenfalls für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
(3) Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen
Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt ebenfalls für den Vergleich
zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise Proofs und Ausdruckdaten) - auch wenn diese vom
Aufragnehmer erstellt wurden - und dem Endprodukt.
(4) Bei Abweichungen in der Beschaffenheit des verwendeten Materials kann der Auftragnehmer nur bis zur
Höhe des Auftragwertes haftbar gemacht werden. Liefert der Auftragnehmer das Material, entfällt diese
Haftung.
(5) Der Auftragnehmer ist von jeglicher Haftung frei, wenn der Auftraggeber keinen vom Aufragnehmer
erstellten Proof oder Abdruck abgenommen oder selbst einen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung
gestellt hat. In diesem Zusammenhang werden keine Reklamationen anerkannt.
(6) Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(7) Bis zu einer Höhe von 10% sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Ware hinzunehmen. Dazu
gehören unter anderem Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, Makulatur
sowie produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden.
(8) Der Auftragnehmer ist bei Sachmängeln an den gelieferten Gegenständen innerhalb einer
angemessenen Frist wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der
Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen, wenn eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, beispielsweise aufgrund von Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung.
(9) Liegt der Mangel in der Verantwortung des Auftragnehmers und beruht auf seinem Verschulden, so
kann der Auftraggeber unter Berücksichtung der in §17 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz
verlangen.
(10) Kann der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen Mängel an den
Produkten/Teilen anderer Hersteller nicht beseitigen, so kann er wahlweise seine
Gewährleistungsansprüche gegen Hersteller und Lieferanten für Rechnungen des Auftraggebers geltend
machen oder diese an den Auftraggeber abtreten. Gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen
Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nur dann Gewährleistungsansprüche, wenn die gerichtliche Durchsetzung der
vorstehend genannten Ansprüche gegen den Lieferanten/Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise
wegen einer Insolvenz, aussichtslos ist. Für die Dauer des Rechtsstreites wird die Verjährung der
betroffenen Gewährleitungsansprüche von Seiten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer
gehemmt.
(11) Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers eine
Veränderung am Liefergegenstand durchführt oder durch Dritte vornehmen lässt und die
Mängelbeseitigung dadurch unzumutbar erschwert oder sogar unmöglich wird. Der Auftraggeber hat
hierbei allein für die Mehrkosten aufzukommen, die bei einer Mängelbeseitigung anfallen.
(12) Wird im Einzelfall eine Lieferung von gebrauchten Gegenständen mit dem Auftraggeber vereinbart, so
entfällt jegliche Gewährleistung.
(13) Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer erhält, werden von diesem sorgfältig behandelt. Bei Beschädigung
oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftragnehmer nur eine Haftung bis zum
Materialwert. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
(14) Alle vorangehend genannten Haftungsbeschränkungen sind bei grob fahrlässigem und vorsätzlichen
Verhalten ungültig (siehe auch §17).
(15) Der Auftragnehmer haftet nicht für normale Abnutzung.
(16) Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Auftragnehmer nur
dem unmittelbaren Auftraggeber zu.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Nachfolgend wird der Eigentumsvorbehalt geregelt. Er dient der Sicherung aller aktuell bestehenden und
zukünftigen Forderungen von Seiten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber, die sich aus der
zwischen den beiden Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung für die vom Auftragnehmer
angebotenen Produkte ergeben. Hierzu gehören unter anderem Druckprodukte, Dienstleistungen um
Druckprodukte, Layout-Service, Verteiler-Service sowie Saldoanforderungen aus einem auf diese
Lieferbeziehung beschränkte Kontokorrentverhältnisse.
(2) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung
aller gesicherten Forderungen durch den Auftraggeber vor. Diese Ware sowie die nach dieser
Vereinbarung an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend als
„Vorbehaltsware“ bezeichnet.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Aufragnehmer
aufzubewahren.
(4) Der Auftraggeber hat das Recht, bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Unzulässig sind Verpfändungen
und Sicherungsübereignungen.
(5) Es wird vereinbart, dass für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet wird, die
Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der
Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder Miteigentum/Bruchteilseigentum (wenn die Verarbeitung
aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert
der Vorbehaltsware) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum
Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Sollte kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer
eintreten, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum (im oben
genanntes Verhältnis) an der neu geschaffenen Sache zu dessen Sicherheit auf den Auftragnehmer.
Vermischt sich die Vorbehaltsware in diesem Zusammenhang untrennbar mit anderen Sachen oder wird
mit diesen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist eine der anderen Sachen hierbei als
Hauptsache anzusehen, so erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer, soweit diesem die Hauptsache
gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Der Auftraggeber tritt im Falle einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt
sicherheitshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Auftragnehmer ab. Bei
Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware geschieht dies anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil. Dieselbe Regelung gilt für alle sonstigen Forderungen, die die Stelle der
Vorbehaltsware einnehmen oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Darunter fallen unter
anderem Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder
Zerstörung. Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer widerruflich ermächtigt, die an den
Auftragnehmer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftragnehmers
einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung darf vom Auftragnehmer nur im Verwertungsfall widerrufen
werden.
(7) Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware durch Dritte (im Besonderen durch Gerichtsvollzieher und
Pfändung) ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und
diesen unverzüglich zu benachrichtigen, so dass dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Können in diesem Zusammenhang für den Auftragnehmer entstandene gerichtliche und
außergerichtliche Kosten nicht von dem Dritten übernommen werden, so haftet hierfür der Auftraggeber
gegenüber dem Auftragnehmer.
(8) Soweit der Wert der Vorbehaltsware sowie der an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen die
Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt, wird der Auftragnehmer diese auf
Verlagen nach seiner Wahl freigeben.
(9) Verstößt der Auftraggeber gegen den Vertrag – insbesondere bei Zahlungsverzug – hat der
Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall) und die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.
§ 10 Zahlung
(1) Als einzige Zahlungsmöglichkeit gilt Vorauskasse, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde. Bei Zahlung mittels Lastschrift oder
Kreditkarte (nur VISA- und MASTER-Card) wird der Rechnungsbetrag noch vor Produktionsbeginn vom
Auftraggeber eingezogen. Die anfallenden Bankgebühren werden dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt. Bei Bezahlung mit Kreditkarte kommt eine Onlinebearbeitungsgebühr von max. 3%, mindestens
jedoch 5,95 € inkl. USt. hinzu. Für Samstagszustellungen wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 6,74
€ inkl. USt. in Rechnung gestellt.
(2) Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware unberechtigterweise, so hat der Auftragnehmer das
Recht, eine Schadensersatzpauschale von 20,00 € (netto) zu erheben. Diese Summe beinhaltet laut
§249 Abs. 2 des BGB keine Umsatzsteuer. Weist der Auftraggeber einen geringeren Schaden nach,
wird dieser zu Grunde gelegt. Ebenso hat der Auftragnehmer die Möglichkeit, einen höheren Schaden
nachzuweisen, der dann als Grundlage für den Schadensersatz gilt. Unabhängig von der
Schadensersatzpauschale wird der geschuldete Betrag in Rechnung gestellt.
(3) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine schriftliche
Vereinbarung über andere Zahlungsbedingungen.
(4) Sowohl Verkaufspersonal als auch technisches Personal haben keine Berechtigung zum Inkasso in bar.
Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den Auftragnehmer oder ein von diesem
angegebenen Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
(5) Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln von anderen
Geldwährungen abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen Währungen erfolgt immer nur
zahlungshalber. Sofort fällig sind Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen.
(6) Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen zunächst auf die älteren Schulden des Auftraggebers
anzurechnen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die erfolgte Verrechnung. Bereits
entstandene Kosten und Zinsen berechtigen den Auftragnehmer, die Zahlung des Auftraggebers
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.
(7) Erst wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann, gilt eine Zahlung als erfolgt. Bezüglich
Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde und nicht mehr
zurückgegeben werden kann.
(8) Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung bspw.
Durch Kreditkarte oder Bürgschaft verlangt werden.
(9) Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt und ist dadurch die Erfüllung des Zahlungsanspruches
gefährdet, so hat der Auftragnehmer das Recht, Vorauszahlungen zu verlangen, die Ware
zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Beruhen auf diesem Vertragsverhältnis weitere
Lieferungen und ist der Auftraggeber mit diesen ebenfalls im Verzug, so greift auch hier das in diesem
Absatz genannte Recht des Auftragnehmers.
(10) Auch wenn Gegenansprüche und Mängelrügen geltend gemacht werden, ist der Auftraggeber nur dann
zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unbestritten sind. Der Auftraggeber ist jedoch auch zur Zurückbehaltung wegen
Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 11 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen
(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt möglicher Irrtümer. Bis
spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber kann der Auftragnehmer
eine neue, berichtigte Rechnung erstellen. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung
beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als akzeptiert, außer der Auftraggeber legt innerhalb
dieser Frist von sechs Wochen schriftlich und unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition
gegenüber dem Auftragnehmer Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte Änderungen der
Rechnungsanschrift oder des Rechnungsempfängers. Die Frist von sechs Wochen berührt nicht die
Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bestimmten kürzeren Frist.
§ 12 Patente, Urheberrechte und Marken
(1) Der Auftraggeber und dessen Abnehmer werden vom Auftragnehmer gegenüber Ansprüchen aus
Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten und dergleichen freigestellt, sofern der
Entwurf eines Liefergegenstandes bzw. die gelieferten Daten nicht vom Auftraggeber stammen.
(2) Die in §12(1) genannte Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist
betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitere Voraussetzung für die
Freistellung ist, dass dem Auftragnehmer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird. Außerdem
muss die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich dem Liefergegenstand des Auftragnehmers ohne
Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen sein.
(3) Der Auftragnehmer kann sich von den Paragraphen und den dadurch übernommenen Verpflichtungen
befreien, wenn er entweder:
a. in der Lage ist, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Rechte
(Urheberrechte, Marken oder Patente etc.) zu beschaffen oder
b. für den Auftraggeber einen Ersatz in Form eines geänderten Liefergegenstandes oder Teil
davon zur Verfügung stellt, der im Falle eines Austausches gegen den verletzenden
Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes
beseitigt.
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1) Werden durch die Ausführung des Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber-, Marken- oder
Patentrechte und dergleichen) verletzt, so haftet hierfür ausschließlich der Auftraggeber. Mit seinem
Auftrag erklärt der Auftraggeber, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der
eingereichten Unterlagen ist. Bei einer diesbezüglichen Rechtsverletzung stellt der Auftraggeber den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei.
§ 14 Handelsbrauch und Copyright
(1) Sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde, gelten im kaufmännischen Verkehr die Handelsbräuche
der Druckindustrie. Hierunter fällt unter anderem die nicht bestehende Herausgabepflicht von
Zwischenerzeugnissen wie Daten, Druckplatten oder Lithos, die zur Herstellung des geschuldeten
Endprodukts erstellt werden.
(2) Der Auftragnehmer behält sich für alle im Auftrag des Auftraggebers erbrachten Leistungen – im
Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und Bildmarken, Layouts etc. – alle Rechte (Copyright)
vor. Mit dem Entgelt des Auftraggebers für die Arbeiten des Auftragnehmers bezahlt der Auftraggeber
nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht aber die Rechte am geistigen Eigentum und im
Besonderen nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Wenn eine schriftliche Vereinbarung besteht,
kann das Copyright dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen die Zahlung eines Entgelts übertragen
werden. Erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts gehen die Rechte in diesem Fall auf den
Auftraggeber bzw. den Dritten über.
§ 15 Geheimhaltung
(1) Die dem Auftragnehmer unterbreiteten Informationen im Zusammenhang mit Bestellungen gelten nicht
als vertraulich, es sei denn, etwas anderes wäre ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.
§ 16 Daten und Auftragsunterlagen
(1) Daten, die der Auftragnehmer aufgrund des geschäftlichen Vertrags vom Auftraggeber erhält, werden
ausschließlich zur Bearbeitung des erhaltenen Auftrags beim Auftragnehmer gespeichert.
(2) Eine Archivierung der vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen wie Vorlagen, Daten
oder Datenträger ist nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen eine besondere Vergütung über den
Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts hinaus möglich. Soll dies geschehen, so hat dies bei fehlender
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Der Auftragnehmer kann für Beschädigungen oder
Verluste, aus welchem Grund auch immer, nicht haftbar gemacht werden. Eine Ausnahme stellt grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten (siehe §17) dar.
(3) Die Suche nach Daten im Archiv (Wiederherstellen von Daten) sowie ihre Dekomprimierung und
Vorbereitung für eine weitere Bearbeitung wird pauschal mit 25,00 € zzgl. USt. für jeden archivierten
Druckauftrag berechnet.
(4) Sonstige Auftragsunterlagen sowie Daten auf CD/DVD/sonstigen Datenträgern können nicht zurück
gesendet werden.
(5) Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28
Bundesdatenschutzgesetz vom Auftragnehmer zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert werden.
Der Aufragnehmer behält sich weiterhin das Recht vor, die Daten an Dritte (beispielsweise Paketdienste,
Versicherungen etc.) zu übermitteln, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
§ 17 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Nach Maßgabe dieses §17 ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, ganz gleich aus
welchen Grund (besonders aus Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher Lieferung, Verzug,
Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlungen), eingeschränkt, wobei
es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt.
(2) Der Auftragnehmer kann nicht haftbar gemacht werden bei
a. einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, Angestellten, gesetzlichen Vertretern oder sonstigen
Erfüllungshilfen,
b. grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungshilfen, es sei
denn es handelt sich um eine Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Als
vertragswesentlich gelten die Verpflichtung zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung und
Installation sowie Obhuts-, Beratungs- und Schutzpflichten, die für die vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wichtig sind oder den Schutz von
Leib oder Leben des Personals des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des
Auftraggebers vor erheblichem Schaden bezwecken.
(3) Haftet der Auftragnehmer aufgrund §17(2) für Schadensersatz, so bleibt diese Haftung auf die Schäden
begrenzt, die für den Auftragnehmer bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung
voraussehbar waren oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt unter Berücksichtigung der
Umstände, die für ihn bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, hätte voraussehen müssen.
Außerdem sind nur mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln am Liefergegenstand
sind, ersatzfähig, wenn solche Schäden typischerweise bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstandes zu erwarten sind.
(4) Auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, ist im Falle einer Haftung
für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sach- und Personenschäden auf
höchstens das zweifache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (6.000.000€) und
höchstens auf einen Betrag von 3.000.000€ pro geschädigte Person beschränkt.
(5) Im gleichen Umfang gelten die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen ebenfalls zugunsten der
Organe, der Angestellten, der gesetzlichen Vertreter und der sonstigen Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers.
(6) Von jeglicher Haftung ausgenommen sind unentgeltliche technische Auskünfte und Beratungen durch
den Auftragnehmer, die nicht zu dem von ihm vereinbarten, geschuldeten und im Vertrag festgehaltenen
Lieferumfang gehören.
(7) Die in diesem Paragraph genannten Einschränkungen für die Haftung des Auftragnehmers gelten nicht
für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei vorsätzlichem Verhalten oder nach dem Produktionshaftungsgesetz.
§ 18 Schlussbestimmungen - anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
(1) Ergeben sich aus der Geschäftsbedingung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber
Streitigkeiten (soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist), so hat der Auftragnehmer die Wahl, ob Stuttgart als
Gerichtsstand gewählt wird oder der Sitz des Auftraggebers. Als ausschließlicher Gerichtsstand für
Klagen gegen den Auftragnehmer gilt Stuttgart. Von dieser Regelung unberührt bleiben zwingende
geschäftliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände.
(2) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland liegt diesen Geschäftsbedingungen und der ganzen
Rechtsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu Grunde.
(3) Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken, so
gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur Ausfüllung dieser Lücken als vereinbart, die die
beiden Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und zum Zweck dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn die Regelungslücke bekannt gewesen
wäre.
(4) Für den Fall dass eine Bestimmung in den hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam ist oder wird, so bleibt die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen davon unberührt.
(5) Ist der Auftraggeber Unternehmer, jedoch nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so gelten die in §18(1) genannten Bestimmungen
ebenfalls.
Regensburg, 01.01.2014